I. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei unserer Anlageberatungstätigkeit gem.
Art. 3 Abs. 2 Offenlegungsverordnung (SFDR)
Als Degussa Bank AG betreuen wir Privat- und Geschäftskunden in allen Finanzfragen. Wir beschäftigen ca. 600 Mitarbeiter. Im Rahmen der Smart Worksite Financial Services bieten wir unseren Kunden eine breite Palette an Anlagelösungen innerhalb der Anlageberatung an.
Wir wollen unserer Verantwortung auch im Anlagegeschäft gerecht werden und haben zu diesem Zweck Strategien zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken für unsere Kunden festgelegt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf eine Anlageberatung in Finanzprodukten, wie sie in der Offenlegungsverordnung definiert werden. Dazu zählen insbesondere Fondsprodukte.
Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.
Welche Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken gibt in den drei Bereichen?
Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. In Fällen, in denen Flüsse als Transportwege genutzt werden, könnte ein sinkender Pegel dazu führen, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden würde.
Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.
Im Rahmen unserer Strategie beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken wie folgt ein:
Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsmerkmalen
Bei Finanzinstrumenten, die wir unseren Kundinnen und Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenz empfehlen, werden Nachhaltigkeitsrisiken wie folgt berücksichtigt:
1. Produktauswahl
Wir beziehen bei der Auswahl unserer Finanzprodukte Nachhaltigkeitsrisiken ein. Im Rahmen unseres vorgelagerten Produktauswahlprozesses wird unter Berücksichtigung konkreter Produkteigenschaften entschieden, welche Finanzprodukte in unser Beratungsuniversum aufgenommen werden. So werden Finanzinstrumente von Anbietern, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, nicht in die Auswahl einbezogen.
Bei Produkten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen, die wir unseren Kunden anbieten, sind die Produktanbieter (Kapitalverwaltungsgesellschaften, Emittenten) aufgrund regulatorischer Vorgaben oder Branchenstandards generell verpflichtet, Nachhaltigkeitsaspekte im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungen oder über die Auswahl der Basiswerte zu berücksichtigen.
2. Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite
Das Eintreten eines Nachhaltigkeitsrisikos kann wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Geldanlage, und damit auch auf die Rendite der Finanzprodukte haben, die wir im Rahmen der Anlageberatung empfehlen. Die Hersteller der Investmentfonds, deren Produkte wir anbieten, bewerten die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite des Finanzprodukts im Rahmen ihres Investmententscheidungsprozesses.
3. Mindestausschlüsse
Bestimmte Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsmerkmalen weisen sogenannte Mindestausschlüsse auf Basis eines anerkannten Branchenstandards auf. Dies bedeutet, dass die o. g. Produktanbieter nicht in bestimmte Unternehmen investieren, die besonders hohe Nachhaltigkeitsrisiken aufweisen.
Von den Mindestausschlüssen erfasst sind Aktien oder Anleihen von Unternehmen, deren Umsatz aus Herstellung und/oder Vertrieb von zu mehr als 10 Prozent aus Rüstungsgütern (geächtete Waffen > 0 Prozent), zu mehr als 5 Prozent aus der Tabakproduktion oder zu mehr als 30 Prozent aus Herstellung und/oder Vertrieb von Kohle besteht oder Unternehmen, die schwere Verstöße gegen den UN Global Compact begehen, welches Ziele verfolgt wie die Beseitigung von Zwangsarbeit, die Abschaffung von Kinderarbeit oder die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit. Wenn eine der vier Voraussetzungen erfüllt ist, kann in das betreffende Unternehmen nicht investiert werden bzw. es scheidet als Basiswert aus.
4. Mitarbeiterqualifizierung
Zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Anlageberatung sind zudem regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen der Mitarbeiter geplant. Unser Schulungs- und Weiterbildungskonzept soll diese Mitarbeiter befähigen das Anlageuniversum sowie die jeweiligen Anlagestrategien und -produkte zu verstehen und umfassend beurteilen zu können.
Sonstige Produkte
Bei Finanzprodukten, die wir insbesondere unseren Kundinnen und Kunden ohne Nachhaltigkeitspräferenz empfehlen, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgrund regulatorischer Vorgaben verpflichtet, darüber zu informieren, ob sie Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungen berücksichtigen. Wir sind bestrebt, zukünftig Finanzinstrumente unseren Kunden anzubieten, die möglichst geringe Nachhaltigkeitsrisiken aufweisen.
II. Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gem. Art. 5 Abs. 1 SFDR
Das Vergütungssystem der Degussa Bank hat unter anderem zum Ziel, zu verhindern, dass durch die Vergütung der Mitarbeiter die Kundeninteressen weder kurzfristig noch mittel- bzw. langfristig beeinträchtigt werden. Neben den vorangehend beschriebenen Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investmentprozess steht auch die Vergütungspolitik der Degussa Bank mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang.
Unsere Vergütungspolitik gewährleistet, dass die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet wird, die mit der Pflicht, im bestmöglichen Interesse der KundInnen zu handeln, kollidiert. Insbesondere werden durch die Vergütung keine Anreize gesetzt, ein Finanzinstrument zu empfehlen, das den Bedürfnissen des Kunden / der Kundin weniger entspricht.
Die Vergütungsstruktur ist nicht mit einer risikogewichteten Leistung verknüpft und begünstigt keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf den Vertrieb von Finanzprodukten mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken. Die Empfehlung von Finanzinstrumenten im Rahmen einer Anlageberatung erfolgt unabhängig von den Erwägungen des Vergütungssystems.
Darüber hinaus fließen Themen wie angemessene Entlohnung, faire Bedingungen am Arbeitsplatz, Diversität, Aus- und Weiterbildungschancen, Gesundheitsschutz, die Einhaltung arbeitsrechtlicher Standards, Gewährleistung von Arbeitnehmerrechten und Datenschutz aktiv in die Entscheidungen der Bank über Vergütungen sowie in die Überprüfung der Angemessenheit des gesamten Vergütungssystems mit ein.
Weiterhin ist es Ziel der Bank im Rahmen des Vergütungssystems die Mitarbeiterzufriedenheit sowie -gesundheit anzustreben, zum Beispiel durch Angebote im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.
III. Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung gemäß SFDR, Artikel 4, Absatz 5a
Im Rahmen der Anlageberatung gemäß der SFDR berücksichtigen wir die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts, PAI) auf die Nachhaltigkeitsfaktoren Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Der Anlageausschuss der Degussa Bank entscheidet auf Basis der aktuellen Product-Governance-Prozesse über die Aufnahme von Investmentfonds in das Empfehlungsuniversum. Dabei werden auch Produkte aufgenommen, die die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen bei ihren Investitionsentscheidungen berücksichtigen. Im Rahmen unseres Auswahlprozesses ziehen wir unter anderem auch produktbezogene Informationen der Produkthersteller zur Berücksichtigung der PAI heran.
Bei Investmentfonds, die wir unseren Kundinnen und Kunden mit einer Nachhaltigkeitspräferenz empfehlen, werden die PAI derzeit wie folgt berücksichtigt:
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft verfolgt bei den betreffenden Investmentfonds eine ESG-Strategie, mit der nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren reduziert werden sollen. Bei der Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ergreift die Kapitalverwaltungsgesellschaft Maßnahmen, um nachteilige Auswirkungen in den Bereichen Klima, Umwelt und/oder Soziales zu reduzieren. Die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelten Zielmarktangaben werden im Anlageausschuss bei der Produktfreigabe berücksichtigt.
Derzeit wählen wir die Investmentfonds nicht anhand der PAI-Indikatoren in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 aus.
Bei Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen fragen wir in der Anlageberatung, ob sie Finanzinstrumente wünschen, die PAI berücksichtigen. Die Empfehlung eines geeigneten Produktes erfolgt auf Basis dieser Anforderung.
Zusätzlich werden bei Investmentfonds, die eine ESG-Strategie zur Reduzierung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren verfolgen, bestimmte Mindestausschlüsse berücksichtigt. Über die Mindestausschlüsse wird sichergestellt, dass die Produkthersteller bei Investmentfonds nicht in solche Unternehmen investieren, deren Geschäftstätigkeit sich besonders nachteilig auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirkt.
Durch die Berücksichtigung der PAI und der Mindestausschlüsse sowohl im Rahmen der Produktauswahl als auch der Anlageberatung stellen wir sicher, dass die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen unserer in der Anlageberatung angebotenen Finanzinstrumente berücksichtigt werden.
Änderungshistorie
21.03.2021
Erstveröffentlichung
16.09.2021
Abschnitt I
• Anpassung Überschrift 4
• Korrektur fehlerhafter Abbildung
22.07.2022
Abschnitt I
• Einbeziehung Mindestausschlusskriterien bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Abschnitt III
• Berücksichtigung von PAI und Mindestausschlüsse im Produktauswahlprozess
• Kundenabfrage nach Nachhaltigkeitspräferenzen, insbesondere Berücksichtigung von PAI und Mindestausschlüssen in der Anlageberatung
30.12.2022
Abschnitt I
• Einfügen einer Zwischenüberschrift 2.
Abschnitt II
• Erläuterung, inwiefern die Vergütungspolitik im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken steht
Abschnitt III
• Ergänzung der Offenlegungen nach Art. 11 Delegierungsverordnung (EU) 2022/2088