Hero AGB-Zustimmung_neu.png

Diese Seite befindet sich zur Zeit im Aufbau!

Wir überarbeiten unsere Produktinformationen zum Depot für Sie.


An dieser Stelle werden wir in Kürze wieder alle Informationen rund um unser Depot und unsere damit verbundenen Serviceangebote für Sie bereitstellen. Bitte haben Sie ein wenig Geduld.

Benötigen Sie in der Zwischenzeit Informationen oder haben Sie Fragen? Die Experten unseres Digitalen Bank-Shops sowie die Kundenberater in unseren stationären Bank-Shops stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

Unsere aktuellen Konditionen

Depotführung und Wertpapier-Verwahrung

Bitte beachten Sie rechtsstehende Informationen und Sie können dauerhaft von unserer kostenfreien Depotführung profitieren.

Leistung Entgelte
Depotführung kostenfrei, sofern jeden Monat eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

der/die Depotinhaber/-in ist unter 27 Jahre alt

zum Depot ergibt sich eine oder mehrere Rückvergütungen (in der Summe von mindestens 200 EUR pro Jahr)1

zum Depot wird mindestens ein Wertpapier-Sparplan geführt.

Erfüllt das Depot keine der genannten Bedingungen, fällt ein monatliches Entgelt von 7,50 EUR pro Depot an.
Girokonto als Verrechnungskonto mit ComboCard Kostenlos
Kauf/Verkauf von Aktien, Optionsscheinen, Zertifikaten, Genussscheinen/Genussrechten 0,25 % vom Kurswert – mindestens 10 EUR - höchstens 500 EUR je Transaktion
Kauf/Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren, Wandelanleihen, Optionsanleihen, Zero Bonds2 0,10 % vom Kurswert (wenn Kurswert < 100 %: vom Nominalwert) – mindestens 10 EUR - höchstens 500 EUR je Transaktion
Investmentanteile über die Kapitalverwaltungsgesellschaft / Verwahrstelle (sollte ein Kauf / Verkauf über die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht möglich sein, gelten entsprechend die Bedingungen für Aktien)
- Kauf3, 4 entgeltfrei
- Verkauf entgeltfrei
ETF-Sparpläne 1,75 % vom Kurswert
Bezugsrechte, Teilrechte, Aktienspitzen 0,90 % vom Kurswert – mindestens 5,95 EUR je Transaktion
Bezugsrechte außerbörslich 1,25 % vom Kurswert – mindestens 40 EUR je Transaktion
Sonstige Wertpapiere 0,40 % vom Kurswert – mindestens 10 EUR je Transaktion
Für Teilnehmer an von der Degussa Bank verwalteten Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen können die Depotführungsgebühr und die Kontoführungsgebühr ganz oder teilweise entfallen. Näheres regeln die jeweiligen Teilnahmebedingungen.
1 Beispiele für eine Rückvergütung: Sie tätigen in Ihrem Brokerage Depot jährlich mindestens 10 Orders mit einer Mindestgebühr von jeweils 20 EUR, oder Sie erwerben einen Investmentfonds aus unserer Empfehlungsliste in Höhe von mindestens 8.000 EUR (Ausgabeaufschlag 2,5 %).
2 Inhaberschuldverschreibungen der Degussa Bank: provisions- und entgeltfrei.
3 Die Degussa Bank vereinnahmt in der Regel die beim Kauf von Fondsanteilen oder Zertifikaten gezahlten Ausgabeaufschläge. Darüber hinaus erhält die Degussa Bank laufende Vertriebsprovisionen von Fondsgesellschaften. Die Höhe der laufenden Vertriebsprovisionen berechnet sich als prozentualer Anteil des jeweiligen Wertes der verwahrten Fondsanteile und beträgt derzeit bis zu maximal 1,5 %.
4 Erfolgt die Kontrahentenabrechnung ohne Bonifikation, dann Provisionsabrechnung wie Aktien.

Bankenabwicklung

Information zu bail-in-fähigen Produkten

Aktien, Bankschuldverschreibungen (beispielsweise verzinsliche Bankanleihen und Zertifikate) sowie andere Forderungen gegen Kreditinstitute unterliegen besonderen Vorschriften. Diese Regelungen können sich für Anleger/Vertragspartner des Kreditinstituts im Abwicklungsfall des Kreditinstituts nachteilig auswirken. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte dem Hinweis zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung (Bail-in).

Hinweis zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung (Bail-in)

MiFID II

Überarbeitung der EU-Finanzmarktrichtlinie über Märkte für Finanzinstrumente

Die EU-Finanzmarktrichtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID - Markets in Financial Instruments Directive) bildet den regulatorischen Rahmen für Wertpapiergeschäfte in Europa. Sie verfolgt die Harmonisierung des europäischen Finanzmarktes und die Verbesserung des Anlegerschutzes. Nach Inkrafttreten ihres ersten Teils im November 2007 folgte mit Wirkung zum 03.01.2018 die Überarbeitung der Richtlinie - MiFID II - mit neuen, erhöhten Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen in den Bereichen Anlegerschutz, Marktstruktur sowie Transparenz und Meldepflichten. Eine Anforderung der MiFID II ist die jährliche Bereitstellung der fünf wichtigsten Ausführungsorte der Kundenorders zusammen mit einem Bericht über die erreichte Ausführungsqualität. Beide Dokumente stellen wir Ihnen im Bereich https://www.degussa-bank.de/rechtliches zum Download zur Verfügung.

Informationen gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

I. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei unserer Anlageberatungstätigkeit gem. Art. 3 Abs. 2 Offenlegungsverordnung (SFDR)

Als Degussa Bank AG betreuen wir Privat- und Geschäftskunden in allen Finanzfragen. Wir beschäftigen ca. 600 Mitarbeiter. Im Rahmen der Smart Worksite Financial Services bieten wir unseren Kunden eine breite Palette an Anlagelösungen innerhalb der Anlageberatung an.

Wir wollen unserer Verantwortung auch im Anlagegeschäft gerecht werden und haben zu diesem Zweck Strategien zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken für unsere Kunden festgelegt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf eine Anlageberatung in Finanzprodukten, wie sie in der Offenlegungsverordnung definiert werden. Dazu zählen insbesondere Fondsprodukte.

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Welche Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken gibt in den drei Bereichen?

Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. In Fällen, in denen Flüsse als Transportwege genutzt werden, könnte ein sinkender Pegel dazu führen, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden würde.

Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.

Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.

Im Rahmen unserer Strategie beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken wie folgt ein:

Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsmerkmalen

Bei Finanzinstrumenten, die wir unseren Kundinnen und Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenz empfehlen, werden Nachhaltigkeitsrisiken wie folgt berücksichtigt:

1. Produktauswahl

Wir beziehen bei der Auswahl unserer Finanzprodukte Nachhaltigkeitsrisiken ein. Im Rahmen unseres vorgelagerten Produktauswahlprozesses wird unter Berücksichtigung konkreter Produkteigenschaften entschieden, welche Finanzprodukte in unser Beratungsuniversum aufgenommen werden. So werden Finanzinstrumente von Anbietern, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, nicht in die Auswahl einbezogen.

Bei Produkten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen, die wir unseren Kunden anbieten, sind die Produktanbieter (Kapitalverwaltungsgesellschaften, Emittenten) aufgrund regulatorischer Vorgaben oder Branchenstandards generell verpflichtet, Nachhaltigkeitsaspekte im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungen oder über die Auswahl der Basiswerte zu berücksichtigen.

2. Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite

Das Eintreten eines Nachhaltigkeitsrisikos kann wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Geldanlage, und damit auch auf die Rendite der Finanzprodukte haben, die wir im Rahmen der Anlageberatung empfehlen. Die Hersteller der Investmentfonds, deren Produkte wir anbieten, bewerten die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite des Finanzprodukts im Rahmen ihres Investmententscheidungsprozesses.

3. Mindestausschlüsse

Bestimmte Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsmerkmalen weisen sogenannte Mindestausschlüsse auf Basis eines anerkannten Branchenstandards auf. Dies bedeutet, dass die o. g. Produktanbieter nicht in bestimmte Unternehmen investieren, die besonders hohe Nachhaltigkeitsrisiken aufweisen.

Von den Mindestausschlüssen erfasst sind Aktien oder Anleihen von Unternehmen, deren Umsatz aus Herstellung und/oder Vertrieb von zu mehr als 10 Prozent aus Rüstungsgütern (geächtete Waffen > 0 Prozent), zu mehr als 5 Prozent aus der Tabakproduktion oder zu mehr als 30 Prozent aus Herstellung und/oder Vertrieb von Kohle besteht oder Unternehmen, die schwere Verstöße gegen den UN Global Compact begehen, welches Ziele verfolgt wie die Beseitigung von Zwangsarbeit, die Abschaffung von Kinderarbeit oder die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit. Wenn eine der vier Voraussetzungen erfüllt ist, kann in das betreffende Unternehmen nicht investiert werden bzw. es scheidet als Basiswert aus.

4. Mitarbeiterqualifizierung

Zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Anlageberatung sind zudem regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen der Mitarbeiter geplant. Unser Schulungs- und Weiterbildungskonzept soll diese Mitarbeiter befähigen das Anlageuniversum sowie die jeweiligen Anlagestrategien und -produkte zu verstehen und umfassend beurteilen zu können.

Sonstige Produkte

Bei Finanzprodukten, die wir insbesondere unseren Kundinnen und Kunden ohne Nachhaltigkeitspräferenz empfehlen, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgrund regulatorischer Vorgaben verpflichtet, darüber zu informieren, ob sie Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungen berücksichtigen. Wir sind bestrebt, zukünftig Finanzinstrumente unseren Kunden anzubieten, die möglichst geringe Nachhaltigkeitsrisiken aufweisen.



II. Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gem. Art. 5 Abs. 1 SFDR

Das Vergütungssystem der Degussa Bank hat unter anderem zum Ziel, zu verhindern, dass durch die Vergütung der Mitarbeiter die Kundeninteressen weder kurzfristig noch mittel- bzw. langfristig beeinträchtigt werden. Neben den vorangehend beschriebenen Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investmentprozess steht auch die Vergütungspolitik der Degussa Bank mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang.

Unsere Vergütungspolitik gewährleistet, dass die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet wird, die mit der Pflicht, im bestmöglichen Interesse der KundInnen zu handeln, kollidiert. Insbesondere werden durch die Vergütung keine Anreize gesetzt, ein Finanzinstrument zu empfehlen, das den Bedürfnissen des Kunden / der Kundin weniger entspricht.

Die Vergütungsstruktur ist nicht mit einer risikogewichteten Leistung verknüpft und begünstigt keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf den Vertrieb von Finanzprodukten mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken. Die Empfehlung von Finanzinstrumenten im Rahmen einer Anlageberatung erfolgt unabhängig von den Erwägungen des Vergütungssystems.

Darüber hinaus fließen Themen wie angemessene Entlohnung, faire Bedingungen am Arbeitsplatz, Diversität, Aus- und Weiterbildungschancen, Gesundheitsschutz, die Einhaltung arbeitsrechtlicher Standards, Gewährleistung von Arbeitnehmerrechten und Datenschutz aktiv in die Entscheidungen der Bank über Vergütungen sowie in die Überprüfung der Angemessenheit des gesamten Vergütungssystems mit ein.

Weiterhin ist es Ziel der Bank im Rahmen des Vergütungssystems die Mitarbeiterzufriedenheit sowie -gesundheit anzustreben, zum Beispiel durch Angebote im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.



III. Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung gemäß SFDR, Artikel 4, Absatz 5a

Im Rahmen der Anlageberatung gemäß der SFDR berücksichtigen wir die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts, PAI) auf die Nachhaltigkeitsfaktoren Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Der Anlageausschuss der Degussa Bank entscheidet auf Basis der aktuellen Product-Governance-Prozesse über die Aufnahme von Investmentfonds in das Empfehlungsuniversum. Dabei werden auch Produkte aufgenommen, die die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen bei ihren Investitionsentscheidungen berücksichtigen. Im Rahmen unseres Auswahlprozesses ziehen wir unter anderem auch produktbezogene Informationen der Produkthersteller zur Berücksichtigung der PAI heran.

Bei Investmentfonds, die wir unseren Kundinnen und Kunden mit einer Nachhaltigkeitspräferenz empfehlen, werden die PAI derzeit wie folgt berücksichtigt:

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft verfolgt bei den betreffenden Investmentfonds eine ESG-Strategie, mit der nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren reduziert werden sollen. Bei der Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ergreift die Kapitalverwaltungsgesellschaft Maßnahmen, um nachteilige Auswirkungen in den Bereichen Klima, Umwelt und/oder Soziales zu reduzieren. Die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelten Zielmarktangaben werden im Anlageausschuss bei der Produktfreigabe berücksichtigt.

Derzeit wählen wir die Investmentfonds nicht anhand der PAI-Indikatoren in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 aus.

Bei Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen fragen wir in der Anlageberatung, ob sie Finanzinstrumente wünschen, die PAI berücksichtigen. Die Empfehlung eines geeigneten Produktes erfolgt auf Basis dieser Anforderung.

Zusätzlich werden bei Investmentfonds, die eine ESG-Strategie zur Reduzierung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren verfolgen, bestimmte Mindestausschlüsse berücksichtigt. Über die Mindestausschlüsse wird sichergestellt, dass die Produkthersteller bei Investmentfonds nicht in solche Unternehmen investieren, deren Geschäftstätigkeit sich besonders nachteilig auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirkt.

Durch die Berücksichtigung der PAI und der Mindestausschlüsse sowohl im Rahmen der Produktauswahl als auch der Anlageberatung stellen wir sicher, dass die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen unserer in der Anlageberatung angebotenen Finanzinstrumente berücksichtigt werden.


Änderungshistorie

21.03.2021
Erstveröffentlichung

16.09.2021
Abschnitt I
• Anpassung Überschrift 4
• Korrektur fehlerhafter Abbildung

22.07.2022
Abschnitt I
• Einbeziehung Mindestausschlusskriterien bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Abschnitt III
• Berücksichtigung von PAI und Mindestausschlüsse im Produktauswahlprozess
• Kundenabfrage nach Nachhaltigkeitspräferenzen, insbesondere Berücksichtigung von PAI und Mindestausschlüssen in der Anlageberatung

30.12.2022
Abschnitt I
• Einfügen einer Zwischenüberschrift 2.
Abschnitt II
• Erläuterung, inwiefern die Vergütungspolitik im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken steht
Abschnitt III
• Ergänzung der Offenlegungen nach Art. 11 Delegierungsverordnung (EU) 2022/2088

Verkauf und Kauf von Wertpapieren aus steuerlichen Gründen

Kaufen oder verkaufen Kund:Innen Wertpapiere an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an nahestehende Personen (Familie, Freunde, Arbeitskollegen etc.), werden hierfür oft steuerliche Gründe genannt: So sollen durch derartige Geschäfte Verluste mit Gewinnen verrechnet werden. Zu beobachten sind solche Geschäfte besonders am Jahresende.

Zwar kann ein solches Vorgehen von den Finanzämtern akzeptiert werden, doch es kann sich hierbei um eine strafbare Marktmanipulation handeln.

Zu den am häufigsten zu beobachtenden Geschäften an den Börsen, die jedoch verboten sind, zählen die sogenannten „Wash Trades“ („mit sich selbst Geschäfte“) und „Pre-Arranged Trades“ („abgesprochene Geschäfte“).


Rechtliche Konsequenzen?
 

Sowohl „Wash Trades“ als auch „Pre-Arranged Trades“ sind nach der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) verboten. Verstöße gegen die MAR können ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Betracht kommen Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu 4 Jahren.

Auch der Versuch der Marktmanipulation ist strafbar!

 

Der „Wash Trade“

Beim „Wash Trade“ steht sowohl auf der Verkäufer- als auch auf der Käuferseite die gleiche Person, d. h. man handelt mit sich selbst. Es findet also kein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers statt. Typischerweise werden bei einem „Wash Trade“ zeitnah hintereinander eine Order und eine gegenläufige Order für das identische Wertpapier an derselben Börse erteilt. Dabei kann das gleiche Depot betroffen sein oder zwei unterschiedliche Depots (auch bei unterschiedlichen Banken). Bei gleichen bzw. ähnlichen Limitierungen erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die beiden Orders gegeneinander ausgeführt werden.

 

Der „Pre-Arranged Trade“

Beim „Pre-Arranged Trade“ sprechen sich zwei oder mehrere Marktteilnehmer beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Typischerweise liegen Orderaufgabe und Orderannahme zeitlich sehr eng zusammen. Häufig finden die Absprachen im Familien- oder Freundeskreis statt. Als abgesprochen gelten auch solche Geschäfte, die im Rahmen einer Depot-Vollmacht z.B. über das Depot des Ehepartners, der Kinder, der Eltern oder von Freunden abgewickelt werden.

 

Wie verhalte ich mich richtig?
 

Um zu vermeiden, dass Orders gegeneinander ausgeführt werden, achten Sie bitte immer darauf, dass die eine Order ausgeführt ist, bevor eine weitere Order für das gleiche Wertpapier eingegeben wird. 

Es sollten zudem keinerlei Absprachen erfolgen!

 

Bitte beachten Sie:

Die auf dieser Seite enthaltenen Hinweisen stellen weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung dar. Sollten Sie sich unsicher sein, holen Sie sich bitte juristischen oder steuerlichen Rat ein. Weiterführende Informationen können Sie auch auf der Homepage der BaFin (www.bafin.de) erhalten.